Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft
im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft
erforderliche schutzwürdige Eigeneinteresse nach Ansicht des BGH nicht mehr aus
der sich aus dem WEG ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters
hergeleitet werden. Infolge der nun bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft ist sie ohne weiteres selbst in der Lage,
Ansprüche durchzusetzen, so das Bedürfnis für ein Tätigkeitwerden des
Verwalters im eigenen Namen entfallen ist. Das gilt umso mehr, als einer der
tragenden Gründe, die zur Anerkennung des Wohnungseigentümergemeinschaft als
Rechtssubjekt geführt haben, gerade darin bestand, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
im Rechtsverkehr zu erleichtern.
Das hat aus Sicht des BGH unmittelbare Konsequenzen für den
Verwalter. Er ist nicht (mehr) gehalten, eine effektive Anspruchsdurchsetzung
durch ein Handeln im eigenen Namen sicherzustellen. Vielmehr ist er als Organ
der durch ihn repräsentierten Gemeinschaft nur noch verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass der Verband seine Rechte selbst durchsetzt. Von ihm ist nur noch
ein Handeln für den Verband gefordert.
Dies führt in der Praxis dazu, dass für den Fall, dass der
Verwalter für die Eigentümergemeinschaft klagt, diese Klage als unzulässig
anzusehen ist. Sie wäre abzuweisen. Es bleibt danach die Möglichkeit, dass nun
die Gemeinschaft klagt. Das kann sie aber nur, wenn inzwischen keine
Ausschlussfristen abgelaufen sind oder gar die Verjährung des materiellen
Anspruchs eingetreten ist.
Rechtsanwalt Sandro Wulf