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Mit Wirkung vom 01.01.2023 wird für gesetzlich Versicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verbindlich eingeführt. Arbeitgeber müssen deshalb ihre Prozesse zum Umgang mit Erkrankungen ihrer Mitarbeiter anpassen. Um Missverständnisse bei den Mitarbeitern zu vermeiden, sollte ihnen gegenüber klargestellt werden, dass sie dennoch weiterhin zu einer „Krankmeldung“ beim Arbeitgeber verpflichtet bleiben!

Ab dem 01.01.2023 übermitteln Ärzte oder Krankenhäuser die Krankheitsdaten ausschließlich elektronisch an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des betreffenden Patienten. Der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse dann elektronisch ab.

Bisher hatte der Arbeitnehmer eine Bringschuld: er musste seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Arbeitgeber bringen. Mit der Neuregelung wird daraus eine Holschuld für den Arbeitgeber: er muss die elektronische Arbeitsunfähigeitsbescheinigung selbst bei der Krankenkasse abholen!

Davon unberührt ist der Arbeitnehmer nach wie vor verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit zu melden! Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen. Ebenfalls muss der Arbeitnehmer auch künftig die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen. Keineswegs ist der Mitarbeiter davon künftig entbunden!

Der Arbeitnehmer erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der Arbeitsunfähigkeits-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch kann er auch eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für seinen Arbeitgeber bekommen.

Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24.00 Uhr desselben Tages, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.

Der Arbeitgeber oder die Lohnbuchhaltung sendet etwa über das Entgeltprogramm eine Anfrage nach der eAU an den zentralen Kommunikationsserver aller gesetzlichen Krankenversicherungen.

Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung, dass die eAU nun vorliegt. Der Abruf soll einen Tag nachdem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat möglich sein.

Bei den Daten, die der Arbeitgeber bei der Krankenkasse abfragen darf, gibt es keine Unterschiede zu den Angaben, die auf dem bisherigen „Gelben Schein“ stehen, also Namen des Beschäftigten, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung sowie die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Sie haben Fragen zum Umgang mit Erkrankungen Ihrer Mitarbeiter? Rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern!

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