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Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.11.2013 (Az.: II B 46/13) entschieden, dass die fällige Erbschaft- und Schenkungssteuer vorerst nicht mehr von den Hauserben zu leisten ist.
Gegenwärtig ist beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes anhängig. Da zu diesem Rechtsstreit noch kein Ergebnis vorliegt ist, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vorerst Erbschaftssteuerbescheide nicht zu vollziehen sind. Es überwiegt hier das Interesse des Steuerpflichtigen an der Aussetzung der Zahlungspflicht; insbesondere dann, wenn mangels liquider Mittel, z. B. Bargeld, Bankguthaben oder Versicherungsforderungen die erworbenen Vermögensgegenstände veräußert oder belastet werden müssten, um die Steuerschuld zu begleichen.
Daraus ergibt sich für die Erben nichtliquider Vermögenswerte die Möglichkeit, gegen die Heranziehung zur Erbschaft – oder Schenkungssteuer Einspruch einzulegen bzw. die Aussetzung der Vollziehung der jeweiligen Steuerbescheide zu beantragen. Bis zu einem Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist dann die Steuer nicht zu zahlen.
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann

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