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Das hat der Arbeitgeber wohl falsch „gehändelt“ bei seiner Absage im Falle des LAG Nürnberg (Urteil vom 13.12.2022 – 7 Sa 168/22). Dieses sprach aus:

„Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber um eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, ‚unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände'“.

Der Kläger soll hierfür 2.500 € von der Beklagten erhalten. Er hatte sich dort beworben und eine Absage erhalten wie folgt: „Sehr geehrter Herr D…, vielen Dank für Ihre Bewerbungsunterlagen. Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie für diese Stelle nicht in Frage kommen. Ich wünsche Ihnen für Ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.“

Auch wenn in dem Betrieb der Beklagten vornehmlich an kleinen filigranen Teilen gearbeitet werden muss, sei dies kein Grund, Männer davon auszuschließen, so das LAG. Der Wortlaut der Absage „flinken Frauenhände“ sei ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Arbeitgeber hatte nun die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer Diskriminierung. Das misslang.

Die Höhe des Entschädigungsanspruches nach § 15 Abs. 2 AGG bestimmte das LAG nach den Vorgaben des BAG (Urteil vom 28.05.2020 – 8 AZR 170/19) nämlich Schadenskompensation und Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und kam auf einen Betrag von 1,5 des ausgeschriebenen Bruttomonatsentgelts.

Vorsicht also bei dem, was Sie als Arbeitgeber dem abgesagten Bewerber als Argument liefern. Gut gemeint ist oft nicht gut gemacht!

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