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Nicht „Nimm 2“, sondern vielleicht „Nimm 37“ oder „Nimm 38“? So oder so ähnlich müssen sich wohl die Richter am Bundesverwaltungsgericht gefragt haben.

Sie mussten mit Urteil vom 09.03.2023 – 3 C 15.21 in bestem Gerichtsdeutsch feststellen, dass „auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden müssen, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt.“

Auch wenn das Urteil im Verfahren um den Vertrieb von Bonbons ergangen ist, hat dies doch weitreichendere Auswirkungen. Die herangezogenen gesetzlichen Vorschriften gelten nämlich über Bonbons hinaus für sämtliche „Vorverpackungen, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind“.

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