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Mit Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 165/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass ein Kaufvertrag über E-Mail-Adressen unwirksam ist, wenn die Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten nicht wirksam eingewilligt haben. In einem solchen Fall stehen den an dem Adresshandel beteiligten Vertragsparteien keine gegenseitigen vertraglichen Ansprüche zu. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die Klägerin hatte eine Vielzahl von E-Mail-Adressen vom Beklagten gekauft. Die Daten hatte der Beklagte auf einem USB-Stick an die Klägerin übergeben. Darüber hinaus hatte der Beklagte die Server, auf denen die verkauften Daten rekonstruierbar lagen, an ein ebenfalls mit Adressen handelndes drittes Unternehmen verkauft. Dieses Unternehmen nutzte die Adressen, um Werbe-E-Mails für die Internetseite sexpage.de zu versenden. Darin sah die Klägerin eine erhebliche Minderung des Wertes der gekauften Adressen.

Dem Ansinnen der Klägerin, insbesondere eine – teilweise – Rückzahlung des Kaufpreises zu erreichen, hat das OLG jedoch eine Absage erteilt.

Der Klägerin, so die Richter, stünden keinerlei vertragliche Ansprüche zu. Der Kaufvertrag sei vielmehr insgesamt nichtig, da die Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten nicht wirksam eingewilligt hätten. Der Vertrag verstoße gegen die Vorgaben des BDSG. Nach dem Wortlaut der Einwilligungserklärungen seien weder die betroffenen Daten noch Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck – Adresshandel – konkret genug bezeichnet worden. Es fehle zudem die erforderliche Hervorhebung. Der Vertrag verpflichte die Parteien darüber hinaus „systematisch“ zu einem unlauteren wettbewerbswidrigen Verhalten. Aufgrund dessen sei von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen. Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung stelle eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

Auch ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch sei ausgeschlossen: es hätten beide Vertragsparteien vorsätzlich gegen die zwingenden Vorgaben des BDSG verstoßen. Bei gesetzeswidrigen Verträgen versage § 817 Abs. 1 BGB jede Rückabwicklung. Wer sich dennoch auf ein derartiges Geschäft einlasse, leistet auf eigenes Risiko, so das OLG.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Interessant an dem Urteil ist insbesondere, dass das Gericht bei einem Verstoß gegen Vorgaben des BDSG nicht nur von einem Mangel der verkauften Sache in Form der Adress-Daten ausgeht. Sonst hätte das Gericht nämlich Gewährleistungsansprüche der Klägerin annehmen müssen. Daraus dass das Gericht offenbar eine Unwirksamkeit des ganzen Vertrages annimmt, ergibt sich für Adress-Käufer das Risiko, möglicherweise auf „schlechten“ bzw. nicht nutzbaren Daten sitzen zu bleiben, ohne den Kaufpreis zurückverlangen oder herabsetzen zu können.

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