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So etwa mag die klageabweisende Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts gedeutet werden.

Der Kläger, gelernter Koch, Staatsangehöriger der Türkei, hatte die Erteilung eines Visums beantragt. Er wollte als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München arbeiten. Wenngleich dort sicherlich wohl vornehmlich landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten würden, so genüge dies doch nicht den erforderlichen Anforderungen, weil der besagte Selbstbedienungsimbiss kein Restaurant sei. Das Gericht berief sich auf das allgemeine Sprachempfinden, wonach darunter eine Gaststätte zu verstehen wäre, in der Essen serviert werde und Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten, was alles für den Dönerimbiss nicht gelte. Ob die Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält, bleibt abzuwarten.

Mahlzeit!

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