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Erwachsene Kinder müssen ihr Eigenheim nicht für Unterhaltszahlungen ihrer im Altenheim lebenden Eltern verkaufen.
Das selbstbewohnte Haus wird bei der Berechnung des Elternunterhalts nicht berücksichtigt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem jüngst gefällten Beschluss.
In dem konkreten Fall sollte ein Sohn die Kosten für das Altenpflegeheim seiner Mutter bezahlen, da diese die Rechnungen nicht durch ihre Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung begleichen konnte.
Grundsätzlich müssten Kinder zwar für den Elternunterhalt ihr Einkommen und den Stamm ihres Vermögens einsetzen. Dem Unterhaltsschuldner müsse aber ein monatlicher Selbstbehalt bleiben. Das Gericht entschied, dass die Einnahme des Lohns mit 1.121,00 € unter dem Selbstbehalt liegt. Dieser liegt seit dem Beginn des Jahres bei 1.600,00 €.
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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