Die Kindesunterhaltsbeträge, welche sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ergeben, bleiben vorerst unverändert.
Zwar wird der Kindesfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG leicht angehoben; die für die Veränderung der Tabellenwerte notwendige Gesetzesänderung ist jedoch noch nicht absehbar.
Damit ist mit einer kurzfristigen Erhöhung des Kindesunterhaltes vorläufig nicht zu rechnen.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht