info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Wird dem Ehemann verheimlicht, dass ein während der Ehezeit geborenes Kind nicht von ihm abstammt, kann dies dazu führen, dass nach der Ehescheidung der nacheheliche Unterhalt wegen Fehlverhalten der Ehefrau entfällt.
Nach einem Urteil des BGH vom 15.02.2012, Az.: XII ZR 137/09 kann der nach der Ehe geschuldete Unterhalt dann nicht beansprucht werden, wenn dem Ehemann seitens seiner vormaligen Ehefrau ein sogenanntes „Kuckuckskind untergeschoben“ wird.
Zwar führt ein Ehebruch als solches noch nicht automatisch zu einer Beschränkung oder Versagung des Unterhaltes.
Allerdings erfüllt die unterhaltsberechtigte Ehefrau das gesetzliche Merkmal eines schwerwiegenden ehelichen Fehlverhaltens, wenn sie ein während der Ehe geborenes Kind, welches möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde, ihrem Ehemann gegenüber verschweigt bzw. diesen in dem Glauben lässt, dass er allein als Vater in Frage kommt.
Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft des anderen Mannes führte in der genannten Entscheidung dazu, dass der BGH gem.
§ 1579 Nr. 7 BGB, eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsrente bejahte. Die gesetzliche Bestimmung kann weitergehend – unter Beachtung weiterer Ermessensgesichtspunkte – dazu führen, dass überhaupt kein Unterhalt mehr geschuldet wird. Der BGH unterstellt der Ehefrau bedingten Vorsatz im Hinblick auf dieses offensichtlich schwerwiegende Fehlverhalten i. S. d. § 1579 Nr. 7 BGB, da sie im Gegensatz zu ihrem Ehemann über die Kenntnis des sogenannten „Kuckuckskindes“ verfügt. Die nacheheliche Solidarität, welche u. a. zur Begründung des Ehegattenunterhaltes nach Scheidung herangezogen wird, kann durch einen solchen verschwiegenen Ehebruch aufgehoben, zumindest aber eingeschränkt werden.
Problematisch in praktischer Hinsicht ist nach diesem BGH-Urteil allerdings, dass die Ehefrau ihren Ehemann auf diesen Fehltritt und das von ihm nicht abstammende Kind hinweisen müsste, was möglicherweise dann erst der Anlass für die Zerrüttung der Ehe sein kann.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind wird hiervon nicht berührt, hiergegen kann nur vorgegangen werden, wenn rechtzeitig die Vaterschaft angefochten wurde.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen