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Das Landesarbeitsgericht in München hat entschieden, dass der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers aus dem Homeoffice zurückkommen muss.

Was so klar klingt, ist es aber nicht. Mit der Begründung hat das LAG zugleich Fenster geöffnet, wann der Arbeitnehmer erfolgreich der Weisung trotzen kann. Damit beschäftige ich mich in dieser Folge.

Nach dem Gesetz gibt es zur Zeit keinen Anspruch aufs Homeoffice!

Dennoch ist höchst streitig, wann der Arbeitgeber das Recht hat, den Arbeitnehmer aus dem Homeoffice zurück zu holen.

Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung im Rahmen des Direktionsrechtes des § 106 GewO nach billigem Ermessen die wechselseitigen Interessen abwägen. Welche Auffassung das Gericht überzeugt, liegt an den Argumenten der Rechtsanwälte. Hier lohnt es sich ausführlich das Für und Wider darzustellen und die wechselseitigen Vor- und Nachteile.

Ob und wie das funktioniert, kannst du dir hier anhören:

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