info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Das wird uns allen zukünftig sicher öfter begegnen: Die Kündigung gleich mehrerer Arbeitnehmer eines Betriebes. Dann muss der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 17 KSchG eine so genannte Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit machen.

Für den Arbeitgeber stellen sich in diesem Zusammenhang insbesondere 3 Fragen:

Wann muss der Arbeitgeber das machen? Vor Ausspruch der Kündigung.

Wo muss der Arbeitgeber die Anzeige machen? Bei der für den Arbeitsort des Arbeitnehmers zuständigen Arbeitsagentur. Das muss nicht zwingend der Betriebssitz sein!

Was passiert, wenn das nicht erfolgt? Dann sind die die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam!

Das musste heute ein Personaldienstleiter vor dem Arbeitsgericht Magdeburg in einem von uns betreuten Verfahren schmerzhaft lernen. Der in Aurich ansässige Betrieb verfügte über eine Niederlassung in Magdeburg. Er hatte die Massenentlassung seiner Mitarbeiter in Magdeburg bei der Agentur für Arbeit Emden-Leer angezeigt, nicht aber in Magdeburg. Außerdem war die Anzeige erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgt.

Sie benötigen Unterstützung rund um die Kündigung eines Arbeitsvertrages? Rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail! Wir helfen Ihnen gern.

Lars Hänig
Rechtsanwalt

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen