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Zur Beantwortung dieser für viele Arbeitgeber wichtigen Frage sah sich jetzt sogar das Bundesarbeitsgericht außer Stande (Beschluss vom 16.082022 – 9 AZR 76/22 (A)). Das Gericht hat deswegen ein so genanntes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Im Rahmen dessen soll der EuGH entscheiden, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt gehabt. Aufgrund dessen hatte die die Stadt Hagen eine häusliche Quarantäne angeordnet. Für die Zeit der Quarantäne hatte die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger zuvor Urlaub bewilligt. Die Beklagte belastete das Urlaubskonto des Klägers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.

Für das Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.

Dazu wird sich nun der EuGH äußern. Wir werden berichten!

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