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Eine Vielzahl von Banken haben in ihren allgemeinen Geschäfts-bedingungen geregelt, dass nach dem Tod des Bankkunden das Kreditinstitut zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheines von den Erben verlangen kann.
Diese Urkunde soll als zweifelsfreier Nachweis über die Erbbe-rechtigung dienen, wenn von den Erben Verfügungen über den Nachlass vorgenommen werden sollen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12 darauf hingewiesen, dass diese Klausel der Banken unwirksam ist. Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht ausschließlich durch einen Erbschein nachzuweisen.
Vielmehr muss es ihm freistehen, den Nachweis der Erbschaft auch in anderer Form führen zu können. Nach den bisher üblichen Ge-schäftsbedingungen der Banken kann die Vorlage eines Erbscheines nämlich auch dann verlangt werden, wenn das Erbrecht im konkreten Einzelfall überhaupt nicht zweifelhaft ist. Zwar besteht ein berechtigtes Interesse der Banken, nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden, sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben. Allerdings kann daraus nicht folgen, dass die Banken ohne Einschränkungen grundsätzlich die Verfügung über Sparguthaben usw. von der Vorlage eines Erbscheines abhängig machen. Es gibt auch eine Vielzahl von Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheines nachgewiesen werden kann, ohne das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren durchführen zu müssen.
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann

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