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Zahlungsverzug gehört zu einem der entscheidenden Gründe für Insolvenzverfahren von insbesondere kleinen und mittleren Unter-nehmen im europäischen Binnenmarkt. Der europäische Gesetzge-ber hat bereits in den 1990er Jahren an Maßnahmen gearbeitet, mit denen der Zahlungsverzug im europäischen Binnenmarkt bekämpft werden sollte. Die dahingehend angestellten Bemühungen und die Zahlungsverzugsrichtlinie haben jedoch nicht den gewünschten Erfolg gebracht.
Aus diesem Grund hat der europäische Gesetzgeber die Neufassung der Zahlungsverzugsrichtlinie (ZvRl) beschlossen und eine neue Richtlinie verabschiedet. Mit der Einführung höherer Verzugszinsen sowie einer Pauschale für Beitreibungskosten erhofft sich der europäische Gesetzgeber, die Zahlungsmoral zu erhöhen und den Zahlungsverzug zu bekämpfen.
Die ZvRl in der neuen Fassung ist auf alle Zahlungen anzuwenden, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind.
Nach dem 8. Erwägungsgrund der ZvRl in der neuen Fassung ist diese Richtlinie ausdrücklich nicht auf Geschäfte mit Verbrauchern (Bürgern, soweit sie keine Unternehmer sind) sowie auch auf Zahlungsansprüche von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, die zum Beispiel bei unter das das Scheck- und Wechselrecht fallenden Zahlungen oder Zahlungen von Schadenersatz, einschließlich Zahlungen von Versicherungen, anwendbar. Danach sollen von dieser Zahlungsverzugsrichtlinie Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Stellen umfasst sein, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen.
Eine der zentralen Regelungen der ZvRl neue Fassung ist der Anspruch auf Verzugszins. Die Regelung des Verzugszinses soll eine abschreckende Wirkung haben, so dass der Schuldner jeglicher Anreiz für Zahlungsverzug genommen wird. Der europäische Gesetzgeber hat deshalb den gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug angehoben. Der Verzugszins wurde um einen Prozentpunkt über dem Bezugszinnsatz angehoben.
Mit dem Verstreichen des Zahlungszeitpunkts oder mit dem Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug in der vorgenannten Höhe ein.
Neben dem Verzugszinssatzanspruch ist ein Anspruch auf Ersatz der durch den Zahlungsverzug verursachten Beitreibungskosten geregelt.
Im Unterschied zur ursprünglichen Regelung der Beitreibungskosten enthält die neue Regelung eine Pauschalisierung der Entschädigung statt der vorherigen angemessenen Beitreibungskosten.
Im Falle des Vorliegens eines Verzugszinsanspruchs hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40,00 € für den Ersatz von durch den Zahlungsverzug verursachten Beitreibungskosten. Es steht den Mitgliedsstaaten allerdings frei, höhere Pauschalbeträge einzuführen.
Wichtig ist, dass der Ersatz der pauschalisierten Beitreibungskosten keiner Mahnung bedarf. Der Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrags und Ersatz der Beitreibungskosten gilt unabhängig davon, ob überhaupt ein solcher Schaden beim Gläubiger entstanden ist.
Diese Regelungen des europäischen Gesetzgebers müssen im deutschen Recht umgesetzt werden. Dies soll durch die Änderung des § 288 Abs. 2 BGB – e erfolgen. Der Verzugszins soll danach auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht werden.
Mit der ZvRl in der neuen Fassung hat der europäische Gesetzgeber einen erneuten Versuch unternommen, Zahlungsverzug im europäischen Binnenmarkt zu bekämpfen. Darüber hinaus bezweckt die ZvRl neue Fassung allgemein eine Zahlungsbeschleunigung zu erreichen. Ob die ZvRl neue Fassung den gewünschten Effekt haben wird, muss allerdings abgewartet werden. Grundsätzlich kann aber bezweifelt werden, dass die mit der ZvRl neue Fassung vorgestellten Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Zahlungsmoral von Unternehmen haben werden. Dagegen wird die ZvRl neue Fassung folgenreiche Auswirkungen auf die öffentlichen Stellen haben, da sie mit erheblich kürzeren Zahlungsfristen konfrontiert werden.
Unabhängig von den möglichen Auswirkungen der ZvRl gibt sie dem Unternehmer die Möglichkeit, über seine Kanzlei mit der Beitreibung der offenen Beträge Zinsen zu realisieren, die bei herkömmlichen Anlagen nicht erzielbar wären.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen

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