Am 13. Juli 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ in Kraft getreten, nachdem es einen Tag zuvor im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Nach bisheriger Rechtslage hatte der biologische Vater eines „Kuckuckskindes“ keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen. Dies hatte der EGMR bemängelt. Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Kind und Auskunft zu erhalten. Voraussetzung für den Umgang sind u. a.: 1. Er hat ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt. 2. Der Umgang mit dem leiblichen Vater dient dem Kindeswohl. 3. Der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein; seine leibliche Vaterschaft ist im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen. Der DAV hält den Lösungsweg des Gesetzgebers über das Umgangsrecht für systemwidrig. Er hat in seiner Stellungnahme Nr. 15/2013 durch seinen Familienrechtsausschuss gefordert, dem biologischen Vater unabhängig von dem Willen der Kindesmutter und der sozialen und familiären Situation des Kindes das Recht einzuräumen, seine Vaterschaft mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten feststellen zu lassen. Mit der Vaterschaftsfeststellung erhält der biologische Vater alle Rechte, also auch das darin enthaltene Umgangs- und Auskunftsrecht, aber eben auch alle Pflichten der Vaterschaft. Nach Ansicht des DAV darf es keine „Vaterschaft light“ geben.
Rechts- und Fachanwälte
Wulf & Collegen