Mit zwei Urteilen vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 hat das Thüringer Landesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihrem Arbeitgeber ihre private Handynummer mitzuteilen.
Geklagt hatten zwei Mitarbeiter im Gesundheitsamt eines Landkreises. Sie hatten auch an Wochenenden oder Feiertagen liegende Bereitschaftsdienste zu leisten. Während dieser Zeiten sollten sie jederzeit erreichbar sein. Der Landkreis verlangte deswegen die Angabe der privaten Handy-Nummern. Die Mitarbeiter gaben zwar ihre privaten Festnetz-Nummern an, nicht aber ihre privaten Handy-Nummern. Daraufhin wurden sie abgemahnt.
Die Mitarbeiter hatten daraufhin die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt. Vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht hatten sie Erfolg.
Herausgabe der privaten Mobilfunknummer?
Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser müsse, so die Richter, durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privat Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an.
Haben Sie auch Mitarbeiter, die Bereitschaftsdienste leisten und erreichbar sein müssen? Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie, wie Sie dies sicherstellen können, ohne die Rechte Ihrer Mitarbeiter zu verletzen. Dies ist umso wichtiger als die DSGVO ganz erhebliche Bußgelder für Datenschutzverstöße vorsieht!
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig-Werner Sandro Wulf
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht