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Das Provisionsabgabeverbot geht auf eine Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus dem Jahre 1934 zurück. Das Provisionsabgabeverbot verbietet Vermittlern bestimmter Versicherungen, Versicherungsnehmer für den Abschluss von Versicherungsverträgen Rabatte einzuräumen.
In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24.10.2011 wurde das Provisionsabgabeverbot jedoch als für zu unbestimmt erklärt. Die von der BaFin eingereichte Sprungrevision wurde wieder zurückgenommen, sodass das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt in Bestandskraft erwuchs.
Damit ist das Provisionsabgabeverbot nicht aufgehoben. Dennoch erklärte die BaFin im Vorfeld die Notwendigkeit des Verbotes zu überprüfen und ließ mitteilen, bis zum Abschluss der Prüfung keine Verfahren gegen Versicherungsvermittler durchzuführen. Diese mussten bis dato im Falle des Verstoßes mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Es war sogar das Berufsverbot möglich.
Der nunmehr bestehende rechtliche Zustand wirft viele Fragen auf. Demnach wäre es derzeit für einen Versicherungsmakler möglich, die ihm von der Versicherung zuerkannten Provisionen an den Versicherungsnehmer weiterzureichen. Der Versicherungsnehmer hätte durch die Zahlung der geringeren Prämie einen erheblichen finanziellen Vorteil. Man mag sich vor Augen halten, dass beispielshaft ein Versicherungsmakler für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung als Provision bis zu zehn von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Monatsbeiträge erhält.
Sollte eine solche Regelung durch den Versicherungsmakler und den Versicherungsnehmer vorgenommen werden, d.h. sollte der Versicherungsmakler einen Teil der Provision an den Versicherungsnehmer weitergeben, so stellt sich jedoch ein Regressproblem. Wenn der Versicherungsnehmer nämlich den Vertrag vorzeitig kündigt, wäre der Versicherungsmakler gehalten, einen Teil der Provision an den Versicherer zurückzuzahlen. Wenn er nun einen Teil der Provision an den Versicherungsnehmer weitergegeben hat, scheint fraglich, wie mit dieser Situation umgegangen werden soll. Ggf. müsste der Versicherungsmakler sich im Vorfeld mit dem Versicherungsnehmer hierüber schriftlich verständigen.
Wie auch immer in der Zukunft hinsichtlich dieser Problematik verfahren wird, verbleibt selbstverständlich immer die Prüfung des jeweiligen Vertrages selbst. Der Versicherungsnehmer darf sich hierbei nicht von Provisionsabgaben zu einer Unterschrift verleiten lassen. Der Versicherungsnehmer hat selbstverständlich immer zu prüfen, ob die Versicherungspolice zu ihm passt und seine Erwartungen deckt.
Stefanie Richter
Rechtsanwältin
für die Rechtsanwälte Wulf & Collegen

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