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Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadenersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.

Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 17.11.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum entschieden (Az.: 4 U 34/15).
Auftraggeber gab Fotos an seine Vertriebspartner weiter
Der Kläger, ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich, erstellte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, welches Bade-und Strandbekleidung herstellt, rund 6.000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber, unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen. Die Beklagte betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft und bewirbt dieses im Internet. Sie vertreibt unter anderem Waren des Bayreuther Herstellers, des Auftraggebers des Klägers. Im Frühjahr 2012 stellte sie elf Fotos des Klägers, die sie von dem Hersteller erhalten hatte, für circa elf Monate zu Werbezwecken auf ihrer Homepage ein. Nach einer mit der unbefugten Benutzung der Fotos begründeten Abmahnung des Klägers gab die Beklagte ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im vorliegenden Prozess streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger für die Benutzung der Fotos Schadenersatz zu leisten hat.
Vertriebspartnerin kann sich nicht auf Nutzungsrechte des Herstellers berufen
Das OLG Hamm hat dem Kläger dem Grunde nach Schadenersatz zuerkannt, in der Höhe jedoch nur einen Betrag von 110 Euro (zehn Euro pro Bild) als gerechtfertigt angesehen. Mit der Wiedergabe von elf Fotos auf ihrer Homepage habe die Beklagte die Urheberrechte des Klägers verletzt. Auf die Nutzungsrechte, die der Kläger dem Hersteller aus Bayreuth eingeräumt habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die Vertriebspartner des Herstellers nicht zugestimmt habe.
Preisliste des Fotografen hier für Anspruchshöhe nicht heranziehbar
In der Höhe sei der Anspruch des Klägers nur mit einem Betrag von zehn Euro pro Bild gerechtfertigt. Als Verletzter könne der Kläger die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sogenannte Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine Preisliste des Klägers oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könne nicht zurückgegriffen werden. Diese enthielten keine Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers.
Mit Auftraggeber vereinbarte Vergütung maßgeblich zuzüglich Aufschlags für erlittenen Schaden
Das OLG konnte die angemessene Lizenzgebühr allerdings gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Vergütung schätzen, die der Kläger mit dem Bayreuther Hersteller vereinbart hat und die bei circa sechs Euro pro Foto liegt. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als Vertriebspartner gehe nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den Hersteller habe. Berücksichtige man zudem einen Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden sei, sei der Betrag von zehn Euro pro Bild angemessen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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