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Ab dem 01.09.2009 ist die Wirksamkeit einer Patientenverfügung gesetzlich geregelt.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst werden. Einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung bedarf es zur Wirksamkeit der Erklärung nicht. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass vorher eine ärztliche Beratung eingeholt wird. Zukünftig muss der Patientenwille unabhängig von der Krankheit und der Schwere der Erkrankung durch die behandelnden Ärzte beachtet werden. Damit soll das Selbstbestimmungsrecht der Bürger in Bezug auf ärztliche Maßnahmen gestärkt werden.
Aktive Sterbehilfe, eine Tötung auf Verlangen, bleibt weiterhin strafbar.
Bestehen bei einer unklar abgefassten Patientenverfügung Zweifel über den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erklärenden, entscheidet weiterhin das Vormundschaftsgericht. Dabei sollen die früheren Äußerungen des Erklärenden berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund ist es daher anzuraten, bei Anfertigung einer Patientenverfügung anwaltlichen Rat einzuholen, um für den Ernstfall alle in Betracht kommenden Erkrankungssituationen abgedeckt zu haben und nicht einen Richter entscheiden lassen zu müssen.

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