Um die Kostenrisiken eines Rechtsstreits abzufangen, bietet sich die Möglichkeit zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Liegen die vertraglichen Voraussetzungen vor, muss die Rechtsschutzversicherung zahlen.
Immer wieder gibt es aber Fälle, in welchen die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme ablehnt, da Sie die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens anders beurteilt als der eigene Anwalt.
In einem konkreten Fall im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ hat nunmehr das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.09.2017, I – 4 U 87/17) der Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung eine Absage erteilt.
Der dortige Kläger wollte gegen den Hersteller des betroffenen Fahrzeuges gerichtlich Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen. Die Rechtsschutzversicherung sah hier aber keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben und begründete dies unter anderem damit, dass die Fahrtauglichkeit des Pkws nicht beeinträchtigt sei und auch eine Betriebserlaubnis weiter besteht. Zudem könne man einen etwaigen Mangel mit geringem Aufwand beheben und auch einen etwaigen Minderungswert zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen, so dass die Deckungsabsage auch aufgrund einer Schadensminderungspflicht gerechtfertigt sei.
Das OLG weist in seinem Beschluss darauf hin, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ausreichend ist, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges besteht. Dies ergab sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass zwischenzeitlich mehrere landgerichtliche Entscheidung ergangen sind, welche den Käufer von vom Abgasskandal betroffenen Pkws Ansprüche gegen den Hersteller zuerkannt haben. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht kann der Kläger auch nicht zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Bei der Bejahung einer Erfolgsaussicht der Klage steht es im Belieben des Klägers, wann er seine Ansprüche geltend macht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hersteller eine freiwillige Anspruchserfüllung nicht erkennen lässt.
Im Ergebnis zeigt der vorliegende Fall, dass es durchaus lohnenswert ist, auch eine Deckungsabsage der Rechtsschutzversicherung in Frage zu stellen. Gerne unterstützen wir Sie gemeinsam mit unserem Team bei der Erlangung der Deckungszusage und der Durchführung außergerichtlicher und gerichtlicher Schritte, auch in anderen Angelegenheiten.
Matthias Leister & Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht