Mit Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 118/08 – hat der Bundesge-richtshof die Änderung seiner Rechtsprechung zur Frage der Rückforderungsmöglichkeit einer Zuwendung durch die Schwiegereltern nach Trennung oder Scheidung von dem Schwiegerkind bekräftigt.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt hat die Schwiegermutter von ihrem Schwiegersohn, welcher zwischenzeitlich von seiner Ehefrau (der Tochter der Schwiegermutter) geschieden wurde, die Rückforderung zum Hausbau geleisteter Beträge geltend gemacht.
Nach der Eheschließung wurde auf einem unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, hierfür hatte die Schwiegermutter Gelder zur Verfügung gestellt. Nach Fertigstellung des Eigenheimes kam es zur Trennung der Eheleute und letztendlich dann zur Scheidung.
Die Schwiegermutter verlangt nunmehr von ihrem Schwiegersohn, der Eigentümer des Einfamilienhauses ist, die Rückzahlung der zum Hausbau zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.
Der Bundesgerichtshof hat in der Zuwendung der Schwiegermutter eine Schenkung gesehen, auf welche die sogenannten Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar sind. Danach sind Geschäftsgrundlage die nicht im eigentlichen Vertragstext fixierten Regelungen, sondern bei Vertragsabschluss die zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien und die der einen Vertragspartei erkennbaren Vorstellungen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände. Hatten danach die Eltern die Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind hat auch zukünftig Bestand und die Schenkung wird damit auch dem eigenen Kind, zumindest mittelbar zu Gute kommen, so kann nach Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung erfolgen.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte die Schwiegermutter erklärt, dass ihre Geldschenkungen zur Schaffung einer Familienwohnung beitragen sollte, die auch ihre Tochter bevorteilt. Mit dem Auszug der Tochter aus dem im Alleineigentum ihres Schwiegersohnes stehenden Hausgrundstückes und mit der Scheidung ist diese Geschäftsgrundlage der von ihr geleisteten Schenkung – hier Bestand der Ehe – weggefallen. Ein Rückforderungsanspruch gegen den Schwiegersohn ist damit nunmehr, entgegen der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, möglich.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf Collegen
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann