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Eine Vielzahl von Menschen, die direkt durch das Hochwasser und die Flut betroffen waren und sind, haben ihr Auto zurücklassen müssen, welches sie sodann versunken in den Fluten wiedergefun-den haben oder welches durch das Hochwasser enorm beschäftigt wurde.
Für diese stellt sich die Frage, ob sie einen Anspruch gegen ihre Haftpflicht bzw. Voll- oder Teilkasko haben oder ob es eine andere Möglichkeit gibt, den Schaden erstattet zu erhalten.
Die abgeschlossene Haftpflichtversicherung trägt im Regelfall nicht die Schäden am eigenen Fahrzeug, da sie dazu dient, Schäden Dritter abzuwenden. Oft besteht jedoch eine Teilkasko bzw. Voll-kaskoversicherung.
Läuft das Auto voll, so können die Ansprüche bei der Kfz-Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden. Es ist lediglich die Selbstbeteiligung zu tragen, die sich in den meisten Fällen auf einen Betrag um die 150,00 € bis 300,00 € beläuft.
Die Teilkaskoversicherung zahlt jedoch nicht jeden Schaden. Sie zahlt in der Regel nur dann einen Reparaturschaden, wenn die Re-paratur nicht teurer ist als die Neuanschaffung des Fahrzeuges. Liegt danach, was bei überfluteten Autos häufig der Fall ist, ein Totalschaden vor, so zahlt die Teilkaskoversicherung die Reparatur nicht.
In diesem Fall wird jedoch von der Versicherung der Betrag ge-zahlt, der nach objektiv ermittelten Grundlagen notwendig ist, um ein Auto mit annähernd der gleichen Kilometerlaufleistung und dem Baujahr als auch der Ausstattung wiederzubeschaffen. Zu die-sem Zweck lassen die Versicherungen in der Regel ein Gutachten erstellen.
Nicht mitversichert und daher auch nicht von der Versicherung zu erstatten sind Gegenstände, die im Auto verblieben sind und nicht zum Fahrzeug gehören, wie zum Beispiel ein Handy, ein iPad, eine Sonnenbrille und ähnliches.
Zu beachten ist, dass sich die Teilkaskoversicherung enthaften kann, danach nicht zahlt, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bzw. der dahingehend Verantwortliche grob fahrlässig gehandelt hat. Das hat er dann, wenn er das Auto im Hochwassergebiet trotz einer einschlägigen Warnung stehen lassen oder abgestellt hat. In diesem Fall wird im Einzelfall geprüft, ob noch Teilbeträge erstattet wer-den.
Jeder Geschädigte sollte deshalb, wenn er zu den Betroffenen des Hochwassers gehört, den Schaden so schnell wie möglich seiner Versicherung bzw. seinem Versicherungsvertreter melden und sich die Meldung belegen lassen, sodass er diese nachweisen kann.
Sollte es Probleme mit der Regulierung geben, wir unterstützen Sie gern.
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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