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Kündigt ein Mobilfunkanbieter einen für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mobilfunkvertrag wegen Nichtzahlung offener Rechnungsbeträge vorzeitig, so umfasst sein Anspruch auf Schadenersatz nicht den gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit. Vielmehr muss er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, wie das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschieden hat. Der Abzug sei auf 50% zu schätzen. Seine Höhe lasse sich aus den von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelten und den unterschiedlichen Preisen für die verschiedenen Leistungsangebote des Anbieters (Gesamtflatrate, Flatrate in bestimmte Netze et cetera) herleiten (Urteil vom 04.12.2014, Az.: 23 C 120/14).
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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