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Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn mein Auto durch einen heruntergefallenen Ast beschädigt wird?

Ja, das geht – vielleicht sogar gegenüber der Stadt oder der Gemeinde! Aber wie immer gilt: es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Was war geschehen?

Die Autofahrerin hatte über Nacht im August 2019 ihren Fiat 500 am Straßenrand im Frankfurter Wohngebiet geparkt. Von einer Robinie auf dem Bürgersteig brach ein großer Ast ab. Der Ast stürzte direkt auf das Fahrzeug, das dadurch einen Totalschaden erlitt. Später stellte sich heraus, dass der Baum krank gewesen war. Die Stadt Frankfurt gab an, den Baum zuletzt im August 2018 kontrolliert zu haben.

Die Autofahrerin erhob vor dem Landgericht Frankfurt Klage auf Schadensersatz gegen die Stadt. Und sie und bekam Recht. Das Urteil wurde nunmehr durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.05.2023 – 1 U 310/20 bestätigt. Die Stadt muss der Autofahrerin Schadensersatz in Höhe von 6.500 Euro zahlen.

Wieso?

Nun könnte man sich zunächst fragen, was die Stadt überhaupt mit dem Baum zu tun hat. Auch könnte man sich fragen, warum ausgerechnet die Stadt den Schaden zahlen soll.

Nach dem Oberlandesgericht Frankfurt obliegt der Stadt bzw. der Gemeinde grundsätzlich die Pflicht, die Sicherheit der öffentlichen Wege und Straßen im Stadtgebiet zu gewährleisten. Das schließt die Pflicht ein, Straßenbäume darauf zu überwachen, ob von ihnen Gefahren ausgehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Gemeinde ihrer Überprüfungspflicht, wenn sie Straßenbäume regelmäßig auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse beobachtet und eine eingehende Untersuchung dort vornimmt, wo besondere Umstände wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen.

Grundsätzlich sei eine einmalige jährliche Kontrolle ausreichend, führt das Oberlandesgericht aus. Dies war hier geschehen.

Wieso muss die Stadt dennoch bezahlen?

Nach dem Oberlandesgericht ist eine nur 1x jährliche Kontrolle der Bäume jedoch ungenügend, wenn besondere Umstände (beispielsweise ein von einem gesunden Baum abweichendes Erscheinungsbild) vorliegen.

So lag der Fall hier: Da der Baum krank war, hätte die Kontrolle des Baumes in kürzeren Intervallen stattfinden müssen. Ggf. hätten auch besondere Untersuchungen stattfinden müssen.

Da die Stadt den Baum aber nur einmal im Jahr kontrolliert hatte, sprach das Oberlandesgericht der Autofahrerin den von ihr begehrten Schadensersatzbetrag zu.

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