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Das LG Mühlhausen hat mit Urteil vom 12. Mai 2020 – 6 O 486/18 entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen gegen die DSGVO verstoßen. Deswegen seien sie im Zivilprozess als Beweismittel unverwertbar.

Damit stellt sich das LG Mühlhausen gegen den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hatte mit Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 die Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, für zulässig erklärt. Zum vom BGH zu beurteilenden Zeitpunkt galt jedoch noch ausschließlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die war DSGVO noch nicht in Kraft.

Wir dürfen gespannt sein, was die nächsten Instanzen dazu sagen.

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Lars Hänig
Rechstanwalt

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