info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Im Wesentlichen gibt es zwei Fallgruppen, für welche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Strafbarkeit in Betracht kommt:

1. Fallgruppen

Ähnlich wie bei einer Ansteckung mit dem Aids-Virus kann die gewollte Infektion eines anderen eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB beinhalten.
Voraussetzung ist dafür allerdings, dass die infizierte Person Kenntnis von ihrer Erkrankung hat und bewusst den Virus weitergibt, um den anderen anzustecken.
Einen solchen Sachverhalt hat es teilweise auch schon in München bei Polizeikontrollen gegeben. Dort haben Jugendliche Polizeibeamten angehustet und angespuckt mit der Bemerkung, sie seien mit dem Corona-Virus infiziert.

Zudem käme auch eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht, wenn eine infizierte Person, für welche eine Quarantäne-Anordnung gilt, seinen Wohnbereich verlässt, sich mit anderen Personen trifft und dort den Corona-Virus überträgt.

2. Fallgruppen

Nach dem Infektionsschutzgesetz können die Behörden weitreichende Bewegungseinschränkungen erlassen. Eine Zuwiderhandlung gegen die derzeit auferlegten Anordnungen ist strafbar; bei besonders schweren Fällen droht nach der gesetzlichen Bestimmung sogar eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.
Insbesondere Verstöße gegen die Kontaktverbote fallen hierunter. Damit wären auch Corona-Partys oder Treffen im Park für ein Picknick strafrechtlich relevant; im Übrigen unabhängig davon, ob die Teilnehmer tatsächlich an dem Corona-Virus erkrankt sind.

Die Staatsanwaltschaften haben geäußert, diese Regelung konsequent umzusetzen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Gerichte dieser Ankündigung tatsächlich folgen werden.

Ihr Rechtsanwalt
Hendrik Lippmann

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen