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Spätestens seit der als „VW-Urteil“ bekanntgewordenen Entscheidung des BGH sollte auch für die Haftpflichtversicherer feststehen, dass der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz der in einem Gutachten festgelegten Stundenverrechnungssätze hat, auch wenn er fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet. Dennoch sehen sich viele Geschädigte mit einer unberechtigten Kürzung konfrontiert. Demnach muss sich ein Geschädigter nicht auf eine günstigere, von der Haftpflichtversicherung benannte Reparaturwerkstatt verweisen lassen, sofern das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist. Sollte das Fahrzeug älter sein, so ist der Geschädigte nicht schutzlos gestellt. Wenn er sein Fahrzeug stetig in einer Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen, so steht ihm auch hier der Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zu.
Rechtsanwältin Richter

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