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Häufiger Streitpunkt bei der Auseinandersetzung in erbrechtlichen Verfahren vor den Gerichten ist die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers.

Diese Problematik gewinnt in der Praxis an Bedeutung und stellt sich häufig dann, wenn ein Erblasser, welcher ein Testament errichtet hat, an Demenz erkrankt ist.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Entscheidender Zeitpunkt für die Prüfung einer Testierfähigkeit ist dabei der Gesundheitszustand des Erblassers bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung.

Sofern seitens einer der Beteiligten im Rahmen einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung begründete Zweifel an der Testierfähigkeit geltend gemacht werden, muss sich das erkennende Gericht mit diesem Umstand auseinandersetzen und wird im Zweifel ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen.

Die Feststellung, ob der Erblasser testierunfähig ist, gestaltet sich dabei immer deswegen als schwierig, weil der Gutachter seine Einschätzung nur auf Auswertungen der vorhandenen medizinischen Unterlagen stützen kann bzw. eine eigene persönliche Untersuchung des Erblassers nicht möglich ist.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 26.10.2020 – Az.: 15 W 26/19 – deutlich gemacht, dass es für die Testierfähigkeit nicht ausreicht, dass der Erblasser lediglich eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testamentes und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hat. Vielmehr muss er auch in der Lage sein, sich über die Tragweite seiner Anordnung und ihrer Auswirkungen auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger Dritter zu handeln.

Die Demenzerkrankung darf daher (noch nicht) nicht zu einem massiv herabgesetzten Denkvermögen und der damit einhergehenden Beeinträchtigung von Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt haben. Es reicht damit also nicht aus, dass der Testierende zwar weiß, dass er ein Testament errichtet und dies Auswirkungen auf die Erbfolge hat, er jedoch aber nicht mehr krankheitsbedingt einschätzen kann, welche tatsächlichen wirtschaftlichen/ finanziellen Auswirkungen seine letztwillige Verfügung für die Betroffenen mit sich bringt und insbesondere deren familiäre Berechtigung nicht mehr richtig einordnen kann.

Keine rechtliche Folgen hat es allerdings es, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes testierfähig war und erst im Nachgang (zu einem späteren Zeitpunkt) testierunfähig – zum Beispiel durch eine Erkrankung wie Demenz – geworden ist.

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