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„Umsonst gearbeitet? – Keine Angst vorm Insolvenzverwalter“
Hat ein Arbeitnehmer eines in Insolvenz geratenen Betriebes in den drei Monaten vor Insolvenzantrag bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Lohn- bzw. Gehaltszahlungen erhalten, steht immer wieder der Insolvenzverwalter „vor der Tür“ und verlangt Rückzahlung. Sollte nun der Arbeitnehmer seine Arbeit umsonst erbracht haben?
Grundsätzlich gibt das Gesetz dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Insolvenzschuldners, also des insolventen Unternehmers, anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§§ 129 ff. InsO).
Erfreulicherweise zeigt ein aktuelles Urteil des BAG vom 06.10.2011- 6 AZR 262/10 (ZinsO 2012, 37), die überwiegende Rechtsprechung bestätigend, dass der durchschnittliche „normale“ Arbeitnehmer nicht um seinen verdienten Lohn bangen muss. Soweit der Insolvenzverwalter nicht nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer (z.B. durch Einblick in die Finanzbuchhaltung) die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kannte, muss der ausbezahlte Arbeitslohn nicht zurückgezahlt werden. Selbst für Angestellte in herausgehobenen Funktionen oder im kaufmännischen Bereich oder in der Finanzbuchhaltung tätige Arbeitnehmer wird ange-nommen, dass ihnen im Normalfall die Kenntnis von den Umständen fehlt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Er-öffnungsantrag schließen lassen. Unabhängig davon, ob sie Einblick in die finanzielle Lage des Unternehmens haben, trifft die Arbeitnehmer auch keine Erkundungspflicht.
Dank der eindeutigen Aussagen der Gerichte müssen viele Arbeitnehmer nun nicht mehr um den verdienten Lohn ihrer Arbeit bangen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt Miet- und Eigentumsrecht

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