Im Rahmen der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschaden
besteht für den Geschädigten nicht die Pflicht, der gegnerischen Versicherung
das Originalgutachten mit Bildmaterial zu übersenden. Ausreichend ist, die
Unterlagen per E-Mail zu übersenden (LG Dresden 30.03.2011).
Rechtsanwalt Sandro Wulf