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Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkw neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat. Dies hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 05.02.2014 entschieden (Az.: 343 C 28512/12).
Einkaufswagen rammt parkendes Auto
Der Beklagte hatte seinen Fiat Ducato auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt, um ihn zu entladen. Er stellte einen Einkaufswagen neben seinem Auto ab, um Getränkekisten aus dem Kfz in den Einkaufswagen laden zu können. Dabei kam der Einkaufwagen auf dem abschüssigen Parkplatz ins Rollen und stieß gegen den neben dem Ducato geparkten Kastenwagen der Klägerin, wodurch an der rechten hinteren Seitentüre Kratzer entstanden. Der Schaden beträgt insgesamt 1.638,43 Euro. Die Eigentümerin des Kastenwagens machte gegenüber dem beklagten Fahrer des Ducato und der Haftpflichtversicherung, bei der der Ducato versichert ist, den Schaden geltend und klagte vor dem AG München.
Nur Ducato-Fahrer, nicht aber Versicherung muss zahlen
Die zuständige Richterin wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, verurteilte jedoch den Fahrer des Fiat Ducato zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.519,91 Euro. In ihrem Urteil führt sie aus, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig sei, wenn sich ein Unfall «bei Betrieb» eines Kraftfahrzeugs ereignet. Nach der Rechtsprechung ereigne sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wenn er «durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde» und sich «von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben».
Keine Betriebsgefahr des Kfz verwirklicht
Das AG kommt zu dem Ergebnis, dass nach dieser Definition hier kein Unfall vorliegt. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, habe nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun. Die Ursache des Unfalls liege nicht in der Gefahr, die durch den Fiat Ducato ausgeht, sondern darin, dass der Beklagte beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtete habe, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. Deshalb müsse die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Haften müsse jedoch der Fahrer des Fiat Ducato. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt.
Sandro Wulf & Matthias Leister
Rechtsanwälte für
die Kanzlei Wulf & Collegen

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