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Im Rahmen einer Scheidung gibt es eine Vielzahl von Dingen, die geregelt werden müssen:

  • Wer darf nach der Trennung und Scheidung im gemeinsamen Haus leben?
  • Bei wem leben die Kinder?
  • Bin ich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet?

Mit einer ganz anderen Frage hingegen hatte sich im Januar 2021 ein Amtsgericht in Sachsen-Anhalt zu beschäftigen.

Der Antragsteller klagte hier rückwirkend für 2 Jahre Unterhalt für 2 Schildkröten ein, die im Zuge der Scheidung in seinem Haushalt verblieben waren.

Besteht also eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt für Schildkröten?

Einen konkreten Unterhaltstatbestand erfüllen Haustiere nicht.

Das Gericht erklärte zur „Unterhaltspflicht“ für Schildkröten folgendes:

„Gem. § 90 a BGB sind Tiere keine Sachen, dennoch finden die Vorschriften über Sachen auf Tiere entsprechend Anwendung.“

Wurden die Haustiere im Rahmen der Ehe von beiden Ehepartnern gemeinsam angeschafft, so haben sich grundsätzlich nach der Trennung auch beide um die Tiere zu kümmern. Die Kosten für die Versorgung der Tiere tragen daher auch grundsätzlich beide Ehepartner. Da das Tier nach der Trennung in der Regel nur noch von einem der Ehepartner betreut und versorgt wird, entstehen diesem die Kosten vorerst allein.

Diese Kosten sind ihm dann im Sinne einer so genannten Aufwandsentschädigung anteilig zu ersetzen.

Der Ehegatte, bei dem das Tier verblieben ist, muss sich hier jedoch die Freude, die er mit dem Tier hatte, anrechnen lassen, sodass der Ersatzanspruch jedenfalls nicht die hälftigen Kosten umfasst.

Ähnliches ist für Katze, Hund und Goldfisch zu erwarten!

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Unterhalt? Rufen sich mich an oder schicken Sie mir eine E-Mail. Ich helfe Ihnen gern!

Sarah Eggestein
Rechtsanwältin

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen