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Sobald ein Unternehmer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln, erhält er vom Amtsgericht einen Betreuer; entweder von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Unternehmers.
Dies bedeutet, dass eine dritte Person, welche oft den Unternehmer und das Unternehmen nicht kennt und meist keinerlei persönliche Beziehungen hat, nun dessen Rechte wahrnehmen soll. Der Betreuer muss dabei über keine besonderen Qualifikationen verfügen; er muss lediglich geeignet sein. Nicht notwendig sind demnach entsprechend der gesetzlichen Vorgabe juristische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Insoweit besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass für den Fall der Handlungsunfähigkeit des Unternehmers durch das Amtsgericht ein Betreuer für die Gesellschafterstellung bestellt wird, der letztendlich die Aufgabe nicht hinreichend qualifiziert ausfüllen kann.
Ein solches Szenario kann ein wirtschaftlich gut arbeitendes Unternehmen zu Fall bringen und damit die Existenzgrundlage den Inhabern und nicht zuletzt den Mitarbeitern entziehen.
Trotz dieser als dramatisch zu bezeichnenden Folgen bei der Handlungsunfähigkeit des Unternehmers und dem Einsatz eines vollkommen fremden, vom Gericht bestellten Betreuers, wird dem Problem bei vielen Unternehmern nur geringe Beachtung geschenkt.
In diesem Zusammenhang wird oft verkannt, dass die Ehe, Abstammung oder ein anderes Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich kein gesetzliches Vertretungsrecht beinhaltet. Auch hat man als Ehepartner oder Angehöriger oder Mitgesellschafter keinerlei Einwirkungsrechte bei der Auswahl des Betreuers durch das Nachlassgericht.
Schwere Unfallereignisse oder Erkrankungen, wie Herzinfarkt oder Schlaganfall machen auch vor jungen Unternehmern nicht halt und können Firmen plötzlich und vollkommen unerwartet führungslos machen, ohne dass dann noch Raum bleibt, diesen für das Unternehmen kritischen Zustand mittels Erklärungen des dann handlungsunfähigen Unternehmers kurzfristig auszuräumen.
Unumgänglich ist es daher, für den Fall einer Handlungsunfähigkeit entsprechende Vorsorge zur Absicherung des Unternehmens zu treffen.
Die Handlungsunfähigkeit eines Gesellschafters führt bei Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften nicht automatisch zum Verlust der Gesellschafterstellung.
Zu empfehlen ist es daher, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für den geschäftsunfähigen Gesellschafter dessen Rechte und Pflichten ausübt und insbesondere die Vorstellungen des Unternehmers in der Firma weiter fortführt.
Diese Risiken lassen sich durch die Erteilung einer konkreten, sogenannten unternehmensbezogenen Vorsorgevollmacht realisieren.
Diese sollte klar abgegrenzt sein von der üblichen Vorsorgevollmacht für die eigenen, privaten Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten.
Die Unternehmer-Vorsorgevollmacht sollte die Vertretung in allen unternehmerischen und gesellschaftsrechtlichen Belangen regeln, wie Ausübung des Stimmrechtes, Kontroll- und Einsichtsrechte, Mitwirkung an Änderungen des Gesellschaftervertrages usw.
Bei Fragen rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin bei unseren Spezialisten in Magdeburg oder Stendal.
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