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Vielen, die bereits einen Rechtstreit führen oder sich gegen Ansprüche wehren mussten, ist es bereits geschehen, dass der Richter sie zum Gerichtstermin geladen hat und auf deren persönliches Erscheinen bestanden hat. In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, was mit dem Zeitausfall und einer eventuellen Entschädigung ist. Dies umso mehr, wie sehr oft bezahlter Urlaub genommen wird, um den Termin wahrnehmen zu können.
Dies war in den Gerichten lange Zeit eine umstrittene Rechtsfrage. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 26.01.2012 diese Frage beantwortet.
Der Bundesgerichtshof entschied sich für die preisgünstige Variante.
Im Ergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Gerichts- oder Ortsterminen, Urlaub genommen hat, keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung hat sondern nur einen Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung zusteht. Bei einem Verdienstausfall könnte ein Ersatz von bis 17,00 € pro Stunde begehrt werden. Bei einer Entschädigung für das Zeitversäumnis jedoch lediglich bis zu 3,00 € pro Stunde.
Danach muss gründlich überlegt werden, ob tatsächlich der Urlaub für die Wahrnahme des Gerichtstermins aufgebracht wird oder eine Freistellung beziehungsweise durch den Anwalt eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen erreicht werden kann.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

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