Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2012 festgestellt, dass in der gestaffelten Urlaubsdauer nach Altersstufen eine Altersdiskriminierung besteht. In den Orientierungssätzen haben die Richterinnen und Richter des BAG wie folgt erkannt:
1. Die in § 26 I 2 TVöD nach Altersstufen gestaffelte Ur-laubsdauer, wonach nur Beschäftigte nach der Vollendung des 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben,
benachteiligt jüngere Beschäftigte und stellte eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar.
2. Diese Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer ist nicht durch ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Urlaubsstaffel in § 26 I 2 TVöD bezweckt nicht, einem mit zunehmendem Alter steigenden Erholungsbedürfnis oder dem Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
3. Die altersdiskriminierende Urlaubsstaffel in § 26 I 2 TVöD ist gemäß § 7 II AGG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, soweit die Beschäftigten vor der Vollendung des 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr nur 26 bzw. 29 Arbeitstage Urlaub einräumt. Die Diskriminierung kann für die Vergangenheit nur so beseitigt werden, dass der Urlaubsanspruch der diskriminierten jüngeren Arbeitnehmer „nach oben“ angepasst wird.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen