Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 24.03.2009 seine bisherige Rechtssprechung zu dem Erlöschen beziehungsweise Verlust des Urlaubs aufgegeben und sich der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 20.01.2009, angeschlossen.
Danach erlischt der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Die §§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG sind im Verhältnis zu privaten Arbeitsgebern nach den Vorgaben des Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftrechts-konform fortzubilden.
Im Ergebnis verfällt beziehungsweise erlischt bezahlter Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums dann nicht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krank geschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestand, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Bei Fragen dazu können Sie uns gerne in unserer Kanzlei kontaktieren.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 24.03.2009 seine bisherige Rechtssprechung zu dem Erlöschen beziehungsweise Verlust des Urlaubs aufgegeben und sich der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 20.01.2009, angeschlossen.
Danach erlischt der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Die §§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG sind im Verhältnis zu privaten Arbeitsgebern nach den Vorgaben des Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftrechts-konform fortzubilden.
Im Ergebnis verfällt beziehungsweise erlischt bezahlter Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums dann nicht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krank geschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestand, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
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