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Würden Sie Ihren Urlaub verschenken bzw. was ist mit halben Urlaubstagen und wie sind diese zu gewähren?

Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Eine gesetzliche Regelung, was mit Urlaubstagen geschieht, die keinen halben Tag ergeben, gibt es nicht. Es stellt sich daher die Frage, ob in diesem Fall eine Abrundung vorgenommen werden darf.

Das BAG hat in einer Entscheidung (9 AZR 578/17) diese Frage verneint.

Sofern die Abrundung nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist, ist dies unzulässig.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin einen Urlaubsanspruch von 28,15 Tagen. Diesen hatte der Arbeitgeber auf 28 Tage abgerundet. Infolge des Urteils musste der Arbeitgeber nunmehr die 0,15 Urlaubstage nachgewähren.

Wie sind diese 0,15 Stunden zu gewähren? Dies und weitere Fragen zum Urlaubsrecht beantworten wir in einem nächsten Beitrag.

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Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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