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Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren

Das Oberlandesgericht Rostock hat nunmehr mit Beschluss vom
08.03.2011, Az. 10 WF 23/11, entschieden, dass für ein gerichtliches Umgangsverfahren
dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe in der Regel nicht gewährt werden kann,
wenn nicht zuvor versucht wurde, unter Einschaltung des Jugendamtes eine
außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Das Gericht geht davon aus, dass ohne
Einbeziehung des Jugendamtes der Verfahrenskostenhilfeantrag zur Herbeiführung
einer gerichtlichen Entscheidung mutwillig ist. Nur dann, wenn ein solcher
Versuch von vornherein aussichtslos erscheint, ist der Sachverhalt anders zu
beurteilen.

Anderer Auffassung ist hier das Oberlandesgericht München in
seiner Entscheidung vom 26.11.2007, Az. 26 WF 1792/07 und das Oberlandesgericht
Hamm in seiner Entscheidung vom 05.01.2007, Az. 12 WF 194/06. Nach diesen
Oberlandesgerichten ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht davon
abhängig, ob zuvor das Jugendamt bemüht wurde.
Es bleibt daher die weitere Entwicklung bei der Bewilligung
der Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren abzuwarten.
RA Lippmann

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