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In einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 21. Dezember 2012, veröffentlicht am 11.02.2013, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht dem Kläger Mängelgewährleistungsansprüche versagt, der mit einem Unternehmer vereinbart hatte, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede). Gegenstand war ein Werkvertrag über Pflasterarbeiten für eine Auffahrt. Es traten Mängel auf, die der beklagte Unternehmer nun erfolglos zu beseitigen versuchte. Der Auftraggeber verlangte daraufhin von dem beklagten Unternehmer Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten.
Das Oberlandesgericht versagte die Gewährleistungsrechte, weil es den geschlossene Vertrag insgesamt als nichtig ansah. Auftraggeber und Unternehmer hatten nach Auffassung des Gerichts gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG). Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führe zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB). In der „Ohne-Rechnung-Abrede“ liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung. Diese sei nichtig. Darum sei auch die Preisabrede und damit ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages nichtig und dies führe zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Damit der gesetzliche Schutzzweck des § 1 SchwarzArbG nicht umgangen werde, müsse dies dazu führen, dass dem Auftraggeber keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen. Anderenfalls würde man den Parteien, die sich durch die Vertragsgestaltung außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen.
Fazit: Wer schwarz beauftragt, trifft nicht ins Schwarze sondern für den sieht schwarz!
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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