Zu dieser Erkenntnis kamen unlängst die Richter am Bundesgerichtshof in ihrem Urteil vom 2. Oktober 2012 Aktenzeichen: VI ZR 311/11, in dem sie über die Haftung u.a. eines Waldbesitzers für die Verletzung eines Spaziergängers durch einen herabstürzenden Ast zu entscheiden hatten. Die dortige Klägerin war im Juli 2006 auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück der Beklagten zu 1 gegangen, als von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast abbrach und sie am Hinterkopf traf, wodurch sie eine eine schwere Hirnschädigung erlitt. Der Beklagte zu 2 war Diplom-Forstwirt und bei der Beklagten zu 1 für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht gab der Klägerin dem Grunde nach Recht, weil es auch den privaten Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden frequentiert wird, zumindest für eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig hält und meint, er müsse in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume kontrollieren und einschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten.
Auf die Revisionen der Beklagten hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Klage abgewiesen. Unter Verweis auf die im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) haben die Bundesrichter eine Haftung verneint. Die Benutzung des Waldes geschehe auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, könnten dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er hafte deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche, die für Wälder atypisch sind, also insbesondere nicht durch die Natur bedingt sind.
Messerscharf und wirklichkeitsnah schließen die Richter des BGH, dass Astabbrüche in deutschen Wäldern grundsätzlich naturbedingt sind und konstatieren, die Gefahr eines Astabbruchs ist grundsätzlich eine waldtypische Gefahr.
Also Waldspaziergänger Achtung! Wo Bäume stehen, da fällt auch mal ein Ast und im Verletzungsfall der BGH ein klageabweisendes Urteil, soweit nicht nachgewiesen werden kann, dass unnatürliche Ursachen den Ast und Spaziergänger zu Fall brachten.
Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht