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Nach einer Entscheidung des BGH vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16, müssen eine Vielzahl von Patientenverfügungen neu gefasst bzw. konkretisiert werden.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr erstmals ausdrücklich festgelegt, dass eine Bindung an eine Patientenverfügung nur dann gegeben ist, wenn die Erklärung konkret genug formuliert ist.
Die bisher seitens der Rechtsprechung anerkannte Regelung, „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapiererfolg nicht mehr zu erwarten ist“, reicht nicht mehr aus. Ebenso die Äußerung, es sollten „keine lebenserhaltene Maßnahme“ durchgeführt werden, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen.
Der BGH gibt nun mehr vor, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen anzugeben sind oder die Krankheiten oder Behandlungensituationen benannt werden müssen, welche gewollt bzw. nicht gewollt sind.
Aus dieser Änderung der Rechtsprechung folgt, dass nunmehr – im Gegensatz zu früheren Vorgaben seitens der Gerichte – so konkret wie möglich formuliert werden soll.
Der BGH lässt allerdings offen, wie die Formulierung nach seiner Vorstellung hätte aussehen müssen, was nunmehr zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten in der Fertigung der Patientenverfügung führen dürfte.
Im Ergebnis müssen daher eine Vielzahl von Patientenverfügungen abgeändert und der neuen Rechtsprechung des BGH angepasst werden und die medizinischen Maßnahmen, welche gewünscht oder nicht gewünscht sind, konkret bezeichnet werden.
Ohne Änderung und Anpassung einer bereits vorhandenen Patientenverfügung besteht anderenfalls die Gefahr, dass diese unwirksam ist.
Rechtsanwalt
Hendrik Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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