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Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung trat am 13.06.2014 in Kraft. Interessant sind u.a. dessen Auswirkungen auf Maklerverträge.
Ist der Maklerkunde Verbraucher im Sinne des Gesetzes (§ 13 BGB) kann ihm ein 14-tägigen Widerrufsrecht zustehen. Ob ein Verbrauchervertrag vorliegt, hängt von der rechtlichen Ausgestaltung und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Kunden ab, denn z.B. private Vermieter werden u.U. als Verbraucher angesehen, je nachdem wieviel Wohnungen Sie vermieten und wie hoch der mit der Vermietung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand ist.
So ganz neu ist die Widerrufsmöglichkeit nicht. Sie bestand nach § 312d BGB a.F. wenn der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems bzw. als sogenanntes Haustürgeschäft § 312 BGB a.F. abgeschlossen wurde. Mit der Gesetzesnovellierung erweitert sich das Recht zum Widerruf auf alle außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossene Verträge (§ 312b BGB) wenn diese bei gleichzeitiger Anwesenheit des Maklers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen werden oder der Verbraucher unter diesen Umständen ein Angebot abgegeben hat.
Folge des wirksamen Widerrufs ist, dass bei Vertragspartner nicht mehr an diesen gebunden sind. Die Erklärung des Widerrufs muss eindeutig sein, jedoch nicht in einer bestimmten Form erfolgen und nicht begründet werden. Einzuhalten ist aber die Frist von 14 Tagen. Diese läuft erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Vertrages erlischt aber das Widerrufsrecht. Es erlischt gemäß § 356 Absatz 4 BGB auch, wenn der Makler seine Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig bestätigt hat, dass er Kenntnis davon hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Weiterhin sind nach wirksam erklärtem Widerruf die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, was dazu führen kann, dass der Makler eine schon erhaltene Courtage erstatten muss. Im Gegenzug kann der Makler u.U. Wertersatz für von ihm bereits erbrachte Leistungen fordern.
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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