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Mit Urteil vom 11.05.2021 – 6 Sa 1260/20 hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € hat. Das Urteil hat dabei nicht nur Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es betrifft vielmehr jeden, der einen Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO stellt – oder auch beantworten muss.

Im Fall des LAG Hamm hatte die Klägerin nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO gestellt. Dieses beantwortete der Arbeitgeber erst nach knapp 6 Monaten; und auch dann nicht entsprechend den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Aufgrund dessen hatte die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Kündigungsschutzklage unter anderem auch einen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 DSGVO erhoben.

Unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, die einen immateriellen Schadensersatz rechtfertigt, ist derzeit noch weitgehend ungeklärt.

So fordert das LG Landshut in seinem Urteil vom 06.11.2020 – 51 O 513/20, dass „ernsthafte Beeinträchtigungen (keine Bagatellverstöße) oder eine nicht bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit“ vorliegen müssen, damit ein Schmerzensgeld verlangt werden kann.

Allerdings hat auf der anderen Seite das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19 einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Schadensersatzes wegen fehlender Erheblichkeit eines Rechtsverstoßes durch das AG Goslar im Urteil vom 27.09.2019 – 28 C 7/19 stattgegeben.

Einige andere Gericht hatten die Kriterien des Art. 83 DSGVO zu Rate gezogen.

Über Art. 83 DSGVO kam nun auch das LAG Hamm zu seinem Ergebnis.

Mit Verweis auf die Erwägungsgründe 146 S. 3 und 75 zur DSGVO sowie auf das BVerfG-Urteil seien bestimmte Erheblichkeitsschwellen, qualifizierte Verstöße oder das subjektiv empfundene Gewicht einer Beeinträchtigung als Voraussetzung für eine Schadensannahme abzulehnen. Entscheidend seien vielmehr die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Dabei könne ein immaterieller Schaden bereits dann entstehen, wenn Betroffene gehindert würden, ihre personenbezogenen Daten zu kontrollieren.

Nach billigen Ermessen hielt das LAG Hamm 1.000 Euro für den konkreten Verstoß für angemessen. Leiten ließ sich das Gericht dabei von den Kriterien in Art. 83 Ábs. 2 S. 2 DSGVO; und zwar:
sehr späte Beantwortung des Auskunftsersuchens und bis zum Tag des Urteils nur rudimentär erfüllter Auskunftsanspruch,
kaum Problembewusstsein des auskunftspflichtigen Beklagten bezüglich der Bedeutung des Verstoßes gegen Art. 15 DSGVO und damit auch gegen das Grundrecht aus Art. 8 der Grundrechtecharta
keine früheren einschlägigen Verstöße des Beklagten
Überschaubarkeit der persönlichen Betroffenheit der Klägerin hinsichtlich Ausübung der Kontrolle über ihre Daten (primär Schmerzensgeld und nur sekundär Datenkontrolle).

Was lernen wir daraus?

Ein Auskunftsverlangen nach Art 15 DSGVO kann in einer rechtlicher Auseinandersetzung ein scharfes Schwert sein.

Stellt man ein Auskunftsverlangen, kann dies schnell zu einer Ausweitung des Streits führen. Dies kann einen taktischen Vorteil durch Erhöhung des Kostenrisikos für die Gegenseite bieten. Nimmt man als Empfänger den Eingang eines Auskunftsverlangens auf die leichte Schulter, droht schnell ein Schmerzensgeld und eine zusätzliche Zahlung!

Sie haben bereits erfolglos eine Auskunft nach Art 15 DSGVO gestellt? Oder Sie sind Empfänger eines Auskunftsverlangens und benötigen Rat und Unterstützung?

Dann rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern!

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