Dies musste durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.02.2014 ein Bremer Beamter erfahren, der unstreitig seit 40 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte. Dieser hatte, als der Sohn schon volljährig war, den Kontakt zu ihm abgebrochen und dies auch in seinem Testament so vermerkt. Dort hatte er dem Sohn nur den absolut gesetzlich zustehenden Pflichtteil zugesprochen und ihn im Übrigen enterbt sowie schriftlich niedergelegt, dass er bereits damals seit 27 Jahren den Kontakt zum Sohn abgebrochen hatte. Der Vater war später ins Pflegeheim gekommen. Seine Einkünfte reichten nicht aus, um die Heimkosten zu tragen. Nachdem von staatlicher Stelle nun die Heimkosten iHv. etwa 9.000,00 € übernommen worden waren, nahm die Stadt Bremen den Sohn, den jetzigen Beklagten daher auf Zahlung in Anspruch.
Der Sohn hielt diese Inanspruchnahme für ungerechtfertigt und unbillig. Die Bundesrichter verurteilten ihn gleichwohl zur Zahlung. Grundlage ist die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch folgende allgemeine Unterhaltspflicht von Verwandten untereinander. Aus § 1601 BGB folgt, dass Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt schulden. Diese Vorschrift ist keine „Einbahnstraße“, sondern Eltern schulden Kindern Unterhalt und umgekehrt Kinder ihren Eltern. Die Frage der groben Unbilligkeit entschieden die Bundesrichter vor allem anhand einer Differenzierung, indem sie darauf abstellten, dass der Kontakt zum Kind (dem Beklagten) vorliegend abgebrochen worden war, als dieses schon volljährig war.
Für den Fall, dass der Kontakt zu einem minderjähren Kind abgebrochen wird, gehen die Bundesrichter grundsätzlich von einer Unbilligkeit aus. So hatte es derselbe Senat vor einige Jahren bereits für einen Fall entschieden, als eine Mutter ihr 1,5-jähriges Kind zurückließ, um ins Ausland zu gehen und dort neu zu heiraten. Das Kind war bei den Großeltern aufgewachsen. Wegen grober Vernachlässigung wurde damals eine Unterhaltspflicht verneint.
Die Sachlage war im jetzt entschiedenen Fall anders, daher sahen die Bundesrichter keine Unbilligkeit gegeben. Zwar verletzten Eltern, die den Kontakt zu ihren Kindern abbrechen die gesetzlich geforderte Pflicht auf „Beistand und Rücksicht“. Eine besonders schwere Verfehlung sei dies aber nicht, wenn sie diese Pflicht bis zur Volljährigkeit des Kindes erfüllten. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt sei eine besonders intensive elterliche Fürsorge geschuldet. Die Enterbung des Sohnes sei keine zusätzliche Verfehlung, weil damit lediglich das gesetzliche Recht auf Testierfreiheit ausgeübt wurde.
Eltern dürfen also, so die Bundesrichter, das „familiäre Band“ zu ihren Kindern aufkündigen, ohne den Anspruch auf Unterhalt zu verlieren.
Möglicherweise war die Entscheidung auch politisch motiviert, da im Falle, dass das Kind nicht aus seiner Unterhaltspflicht zahlen muss, die Sozialkassen, mithin die Allgemeinheit für diese Heimkosten aufkommen müsste. Das Kind jedoch steht dem Elternteil näher als die Allgemeinheit und muss im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zahlen.
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Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Steinmetz
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Wohnungseigentumsrecht