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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein volljähriges Kind grundsätzlich Anspruch darauf, dass das Kindergeld ausgezahlt wird. Im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung wird das Kindergeld bei dem volljährigen Kind auf seinen Bedarf angerechnet, also als Einnahme/Einkommen des Kindes gewertet, welches letztendlich zu einer Verringerung der elterlichen Unterhaltsleistung führt.

Kann allerdings das volljährige Kind seinen gesamten Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen selbst erwirtschaften, so soll nach Auffassung des OLG Braunschweig (Az. 1 UF 13/23) der Anspruch des Kindes auf Auskehr des Kindergeldes entfallen.

Kindergeldbezugsberechtigt ist grundsätzlich ein Elternteil; eine Auszahlung an das Kind erfolgt nur dann, wenn dieses unterhaltsberechtigt ist.

Kann das volljährige Kind seinen eigenen Lebensunterhalt selbst sicherstellen, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse des Kindes an einer Auszahlung – das Kindergeld verbleibt damit bei dem Elternteil.

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