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Durch das landläufig als „Anti-Abmahn-Gesetz“ bezeichnete „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ kommt es für Online-Händler zu weitreichenden Änderungen im UWG, also dem „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“. Dazu wollen wir einen kleinen Überblick geben.

1. Mahnt ein Wettbewerber einen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ab, darf er künftig keine Abmahnkosten mehr geltend machen. Dies betrifft insbesondere
– Fehler im Impressum,
– eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung,
– einen fehlenden Link zur OS-Plattform oder
– Fehler bei der Angabe von Preisen nach der Preisangabenverordnung (PAngV).

Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen des Verstoßes gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten darf zudem von einem Wettbewerber keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe mehr gefordert werden.

Aber Achtung!

Ausdrücklich nicht umfasst von den Informations- und Kennzeichnungspflichten sind Warnhinweise, wie sie zum Beispiel beim Vertrieb von Spielzeug oder Chemieprodukten erforderlich sind! Außerdem können so genannte „rechtsfähige Vereine„, also zum Beispiel Abmahnvereine, auch künftig sowohl Abmahnkosten als auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern!

Eine Abmahnung – gleich ob mit berechtigter Kostenforderung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung oder nicht – ist für den abgemahnten Online-Händler also nach wie vor gefährlich: reagiert der Abgemahnte nicht, kann der Abmahner seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen; auch mittels einer einstweiligen Verfügung. Neben der gerichtlichen Untersagung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € wird der Abgemahnte dann auch mit Gerichts- und Anwaltskosten belastet.

2. In seiner Neufassung stellt das Gesetz ganz konkrete Anforderungen an den formalen Inhalt einer Abmahnung. So muss in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden:
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
– die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG,
– ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
– die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände.

Werden diese formalen Anforderungen nicht erfüllt, kann der Abmahner keine Abmahnkosten geltend machen. Außerdem hat der Abgemahnte einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Kosten für die Rechtsverteidigung: der abgemahnte Online-Händler kann also Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten vom Abmahner verlangen. Die Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt kann also dazu führen, dass der Ersatzanspruch des Abmahners bereits aus diesem Grund nicht besteht.

Aber noch einmal Achtung!

Auch wenn der Abmahner die Formalien nicht erfüllt, bleibt die Abmahnung dennoch wirksam! Der Abmahner kann nach Verstreichen der gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung die Unterlassungsansprüche dennoch bei Gericht geltend machen!

3. Neu aufgenommen hat der Gesetzgeber einen Katalog von Indizien, bei deren Vorliegen im Zweifel von einem Rechtsmissbrauch auszugehen sein soll. Danach liegt im Zweifel ein Rechtsmissbrauch vor, wenn
– die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
– ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
– ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
– offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
– eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
– mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
– wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht.

Für Abmahner am problematischsten wird dabei voraussichtlich die Frage werden, ob eine geforderte Unterlassungserklärung zu weitgehend ist und/oder ob der Gegenstandswert und somit die Abmahnkosten zu hoch angesetzt sind.

Spannend wird, wie die Gerichte die Wendung „im Zweifel“ verstehen werden. Bedeutet dies, dass es nach wie vor dem Abgemahnten vollständig aufgebürdet bleibt, die diesbezüglichen Umstände recherchieren und darlegen zu müssen? Oder soll aus der Formulierung „im Zweifel“ abzuleiten sein, dass ein Gericht bei Vorliegen eines der 7 Indizien gehalten ist, einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, sodass die zum Teil anzutreffende Ansicht von Gerichten, der Vortrag zum Rechtsmissbrauch sei nicht ausreichend, sein Ende findet?

4. Nicht zuletzt entfällt für Abmahnungen durch Wettbewerber wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien der so genannte fliegende Gerichtsstand.

Konnte der Abmahner bei Verstößen im Internet danach bislang an allen deutschen Gerichten bei Verstößen im Internet klagen, muss er nun zum allgemeinen Gerichtsstand des abgemahnten Online-Händlers.

Sie haben noch weitere Fragen dazu? Dann rufen Sie uns einfach an oder schicken uns eine E-Mail! Wir helfen Ihnen gern.

Lars Hänig
Rechtsanwalt

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