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Arbeitnehmer können Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben, wenn dieser personenbezogene Daten entgegen der DSGVO verarbeitet.

So verurteilte das ArbG Düsseldorf (Urteil vom 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18) einen Arbeitgeber zur Zahlung von 5.000 € Schadensersatz, weil das Unternehmen einen Auskunftsanspruch nicht nach den Vorgaben von Art. 15 DSGVO erfüllt hatte.

Die unerlaubte Weitergabe von Gesundheitsdaten an Behörden sanktionierte das ArbG Dresden (Urteil 26.08.2020 – 13 Ca 1046/20) mit 1.500,00 € Schmerzensgeld.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) landete ein Fall, in dem der Arbeitgeber wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen soll.

Der Kläger macht geltend, der Arbeitgeber habe entgegen den Vorgaben der DSGVO im cloudbasierten Personal-Informationsmanagementsystem unrechtmäßig Daten des Klägers verarbeitet, insbesondere an die Konzernzentrale in die USA übermittelt.

Der Arbeitnehmer will dafür Schmerzensgeld, weil im Zweifelsfall US-Behörden Zugriff auf seine Daten nehmen könnten.

Das vorhergehende Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verneinte einen Anspruch (Urteil vom 25.02.2021 – 17 Sa 37/20).

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.09.2022 – 8 AZR 209/21) meint aber, bereits der Umstand, dass eine Person infolge der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen der DSGVO bei der Verarbeitung „ihrer“ personenbezogenen Daten in ihren subjektiven Rechten verletzt wurde, führe zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden.

Das BAG hat den Fall dem EuGH vorgelegt, um u.a. diese Frage zu klären und auch, ob Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festlegen können, ob und inwieweit eine bestimmte Datenverarbeitung rechtmäßig ist.

Das Ergebnis lässt aber wie üblich beim EuGH noch eine Weile auf sich warten. Bis dahin sind alle Arbeitgeber aber auch sonstige Vertragsparteien nach Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung gehalten, möglichst zurückhaltend mit Daten umzugehen und, sofern sich keine andere Verarbeitungsgrundlage finden lässt, die Zustimmung des Betroffenen beweissicher einzuholen.

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