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Der Bundesgerichtshof hat am 17.06.2014 (AZ: 6 ZR 281/13) ent-schieden, dass einen Radfahrer an einem Verkehrsunfall nicht deshalb eine Mitschuld trifft, weil dieser keinen Fahrradhelm trägt. Damit hoben die Bundesrichter die Entscheidung der Vorinstanz, Oberlandesgericht Schleswig, auf, worin einer vor drei Jahren verunfallten Radfahrerin eine Mitschuld auferlegt und deshalb ihr Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung und den Unfallgegner um diesen Mitverschuldensanteil gekürzt wurde. Bei einem unverschuldeten Unfall hat nach Auffassung der Bundesrichter ein Radler somit auch dann vollen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er ohne Kopfschutz unterwegs war.
Konkret hatte in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine Frau aus Schleswig-Holstein geklagt, die 2011 mit ihrem Fahrrad fuhr und verunglückte, als plötzlich die Tür eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs geöffnet wurde. Die zur Unfallzeit 58 Jahre alte Physiotherapeutin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Dabei schlug sie mit ihrem Hinterkopf auf dem Boden auf und erlitt einen zweifachen Schädelbruch, Blutungen und diverse Hirnquetschungen. An sich ein klarer Fall, denn schuld war die Führerin des PKW, welche aufmerksamer den hinter ihr ankommenden Verkehr hätte beachten müssen, bevor sie die Autotür öffnete.
Die Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die Rad-fahrerin trage eine Mitschuld von 20%, weil sie keinen Fahrradhelm getragen habe, teilte zunächst das Oberlandesgericht Schleswig. Dem trat der Bundesgerichtshof nun entgegen. Zum einen gebe es keine allgemeine Helmpflicht. Für eine solche bestehe schon keine gesetzliche Regelung. Aber auch eine allgemeine Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und verständigen Menschen, einen Helm beim Radfahren zu tragen, mithin ein allgemeines Verkehrsbewusstsein, wonach ein solcher Helm zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar sei, habe es zumindest im Unfalljahr 2011 nicht gegeben und auch in den Folgejahren habe sich ein solches nicht entwickelt. Im allgemeinen Straßenverkehr ist damit derzeit geklärt, dass eine Helmpflicht nicht besteht und das Nichtragen eines Helms eine Mitschuld nicht begründen kann.
Für die Kanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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