Nach einer Befragung ist davon auszugehen, dass jede dritte testa-mentarische Verfügung unklar formuliert ist. In der Praxis führt dies zumeist zu erheblichen Streitigkeiten unter den Erben und weiteren Beteiligten. In diesem Fall muss dann durch das Gericht eine Auslegung vorgenommen werden, ohne dass im Ergebnis vollständig gesichert ist, dass die gefundene Regelung dann tatsächlich auch dem Willen des Erblassers entspricht.
Nach Auffassung des Amtsgerichtes Brandenburg in dem Beschluss vom 20.09.2013, Az. 49 VI 335/12, ist in einem gemeinschaftlichen Testament, welches die Ehegatten errichtet haben, auch dann ein weiteres Kind Erbe, wenn dies aus der ersten Ehe eines Erblassers stammt. Die Ehegatten hatten testamentarisch geregelt, dass „unsere Kinder“ Erben seien sollen. Darunter hat das Amtsgericht Brandenburg auch das Kind verstanden, welches nicht aus der Ehe stammt, damit also kein gemeinsames Kind ist. Eine andere Auslegung sei nur dann zu rechtfertigen, wenn die Ehegatten in ihrem gemeinsamen Testament allein die „gemeinsamen Kinder“ als Schlusserben eingesetzt hätten.
Da die Ehegatten nur von „unseren Kindern“ ausgegangen sind, würde dies – nach der Auslegung des Amtsgerichtes – auch das Kind umfassen, welches kein gemeinsames ist. Im Ergebnis wird dann auch das Stiefkind Erbe neben den gemeinsamen Kindern.
Zur Vermeidung dieser Missverständnisse und Verwirrungen unter den späteren Erben wird zwingend empfohlen, testamentarische Verfügungen rechtssicher abfassen zu lassen oder zumindest zur Prüfung einem Rechtsanwalt vorzulegen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht